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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. März 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 27 vom 30.03.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/121), wird wie folgt geändert:
§ 34a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einer Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist die Gemeinde verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein." |
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/12), wird wie folgt geändert:
§ 29a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einem Kreis die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist der Kreis verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein." |
Das " Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften" vom 05. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2027
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 34a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. | "Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können auf Antrag an Sitzungen der Gemeindevertretung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung und nur, wenn dies technisch möglich ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Näheres zum Antrag und zur Antragsfrist ist in der Geschäftsordnung zu regeln." |
2. § 34a Absatz 5
(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.
wird gestrichen.
3. § 34a Absatz 6 wird zu § 34a Absatz 5.
4. § 34a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 07.04.2026)
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