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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. März 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 27 vom 30.03.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/121), wird wie folgt geändert:

§ 34a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. "(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einer Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist die Gemeinde verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein."

Artikel 2

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/12), wird wie folgt geändert:

§ 29a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. "(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Kreistagsabgeordnete an Sitzungen des Kreistages ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Soweit in einem Kreis die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung vorliegen, ist der Kreis verpflichtet, entsprechend eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein."

Artikel 3

Das " Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften" vom 05. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5

Artikel 5
Änderung der Gemeindeordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2027

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:

1. § 34a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung ohne Anwesenheit im Sitzungsraum mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen können; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. "Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können auf Antrag an Sitzungen der Gemeindevertretung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen; dies gilt nicht für die konstituierende Sitzung und nur, wenn dies technisch möglich ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Sitzung muss abweichend von Satz 1 persönlich im Sitzungsraum anwesend sein. Näheres zum Antrag und zur Antragsfrist ist in der Geschäftsordnung zu regeln."

2. § 34a Absatz 5

(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die durch Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung an einer Sitzung teilnehmen wollen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden gegenüber bis spätestens zwei Tage vor der Sitzung erklären.

wird gestrichen.

3. § 34a Absatz 6 wird zu § 34a Absatz 5.

4. § 34a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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(Stand: 07.04.2026)

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