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Nachtragshaushaltsgesetz 2018 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. März 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 29.03.2018 S. 70)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2018
1. Es wird folgender § 36 eingefügt:
" § 36 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), ist in 2018 in folgender Fassung anzuwenden:
In § 22 werden nach Absatz 10 folgende Absätze 11 bis 13 angefügt:
"(11) Als weitere selbstständige Fördersäule werden den Kommunen für Infrastrukturmaßnahmen jährlich 34 Millionen Euro aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, zur Verfügung gestellt. Zur Stärkung der Investitionskraft der Gemeinden und Kreise werden die Mittel nach Satz 1 in den Jahren 2018 bis 2020 um jährlich 15 Millionen Euro aus Landesmitteln erhöht.
(12) Von diesen Mitteln werden 4 Millionen Euro jährlich für projektbezogene Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung gestellt. Zuschüsse können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Nicht verausgabte Mittel erhöhen den Betrag aus Absatz 13.
(13) Von den Mitteln nach Absatz 11 werden in den Jahren 2018 bis 2020 45 Millionen Euro, ab 2021 30 Millionen Euro jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel zum 1. April jedes Jahres durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:
2. Der bisherige § 36 wird zum neuen § 37.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 180531
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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