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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Mai 2020
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 8 vom 14.05.2020 S. 220)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung der Berufsschulverordnung

Die Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MBWK. Schl.-H. 2016, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 26. Juni 2019, (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:

Folgende §§ 10a, 10b werden eingefügt:

" § 10a Erwerb der Abschlüsse der Berufsschule im Schuljahr 2019/20

(1) Die auf Grundlage des § 3 erlassenen Stundentafeln können im Schuljahr 2019/20 um bis zu 50% unterschritten werden.

(2) Der Abschluss nach § 5 Absatz 5 wird auch dann erteilt, wenn es der Schülerin oder dem Schüler nicht möglich war, an der fachpraktischen Unterweisung teilzunehmen.

(3) Nicht im Schuljahr 2019/20 angetretene Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50% absolviert wurden.

(4) Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 können um bis zu 50% unterschritten werden.

§ 10b Erwerb der Fachhochschulreife ohne schriftliche Prüfung im Schuljahr 2019/20

Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 der Abschluss nach § 7 Absatz 5 ohne Abschlussprüfung erworben wird, finden § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 keine Anwendung. Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 können um bis 50% unterschritten werden."

Artikel 10
Änderung der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium

Die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 15a Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/20" eingefügt.

2. Folgender § 15a wird eingefügt:

" § 15a Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/20

Soweit in dem Zeitraum vom 20. April 2020 bis zum Unterrichtsende im Schuljahr 2019/20 in der Schule kein oder nur ein deutlich eingeschränkter Unterricht stattfindet, kann abweichend von § 10 Absatz 2 und Absatz 3 im zweiten und im vierten Schulhalbjahr auf schriftliche Arbeiten unter Aufsicht verzichtet werden. Soweit stattdessen auch keine gleichwertige Unterrichtsleistung außerhalb des Präsenzunterrichts erbracht werden kann, wird die Punktzahl für die Leistungen in einem Fach abweichend von § 10 Absatz 4 nach fachlicher und pädagogischer Abwägung ausschließlich aufgrund der Unterrichtsbeiträge nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet."

Artikel 11
Änderung der Landesverordnung über die Fachoberschule

Die Fachoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl.MBWK. Schl.-H., S. 258) wird wie

folgt geändert:

Folgender § 5a wird eingefügt:

" § 5a Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2019/20

Im Schuljahr 2019/20 können abweichend von § 3 Absatz 2 nach Entscheidung der Schulaufsicht die fachpraktischen Prüfungsteile um bis zu 50% gekürzt werden oder entfallen."

Artikel 12
Änderung der Berufsoberschulverordnung

Die Berufsoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H., S. 259) wird wie folgt geändert:

Folgender § 5a wird eingefügt:

" § 5a Erwerb von Abschlüssen in der Berufsoberschule im Schuljahr 2019/20

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