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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein"
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 27.12.2018 S. 902)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Errichtungsgesetz ITVSH - Gesetz zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein"

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), wird wie folgt geändert:

§ 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds werden jährlich zum 1. April 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. "(3) Aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds werden jährlich zum 1. April Mittel in Höhe von 1,0 Millionen Euro entnommen, im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Gesetz vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902), zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Errichtungsgesetz Einheitlicher Ansprechpartner vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 577 ), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft.

ID 190100

ENDE

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