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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 19.12.2019 S. 612)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Neufassung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden die Worte "nach Maßgabe der §§ 8 bis 10" gestrichen.

2. Die §§ 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Kosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

" § 6 Finanzierung der Sozialhilfe

(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger übertragenen Aufgaben entstandenen Nettoausgaben.

(2) Nettoausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben der örtlichen Träger für

  1. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und Hilfen in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen,
  2. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und
  3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 35 Absatz 5 Satz 1 oder § 42a Absatz 5 SGB XII erhalten,

jeweils abzüglich der auf diese Leistungen entfallenden Einnahmen.

§ 7 Finanzierung der Sozialhilfe

Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

§ 7 Abschlag

Das Land zahlt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die voraussichtlich von ihm nach § 6 zu erstattenden Nettoausgaben monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt das Land zum 1. Januar eines jeden Jahres fest.

§ 8 Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land stellt unter Berücksichtigung jährlicher Steigerungen von 2,5 % den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel zur Verfügung. Sie betragen

  1. 731.897.486 Euro im Jahr 2018 und
  2. 750.252.781 Euro im Jahr 2019.

(2) Jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird 2018 und 2019 jährlich aus den Landesmitteln ein vorläufiges Budget gewährt, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016 bemisst. Das Ministerium gibt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Höhe seines vorläufigen Budgets und die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

§ 8 Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.

(2) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.

(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben unterschreiten.

(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Dem Steuerungskreis werden die daraus für das Land aggregierten Daten für seine Aufgabenzwecke zur Verfügung gestellt. Der Steuerungskreis kann beschließen, dass ihm die jeweiligen Daten der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden.

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