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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG-SGB XII - Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Schleswig-Holstein -

Vom 31.03.2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.04.2015 S. 90; 21.02.2018 S. 58 18; 22.03.2018 S. 94 18a; 13.12.2019 S. 612 19; 11.12.2019 S. 756 19a; 08.05.2020 S. 220 20; 25.02.2021 S. 201 21; 05.07.2022 S. 702 22)
Gl.-Nr.: B 860-15



Archiv: 2005, 2010

§ 1 Träger der Sozialhilfe 18a 19a

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII ( SGB XII)) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), zu gewähren sind.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 2 Sachliche Zuständigkeit 18a 19a 22

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für alle Leistungen nach dem SGB XII, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( § 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII

Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 4 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise 18a 19a

(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), bleibt unberührt.

§ 5 Kosten der Sozialhilfe 19

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 6 Finanzierung der Sozialhilfe 18a 19

(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger übertragenen Aufgaben entstandenen Nettoausgaben.

(2) Nettoausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben der örtlichen Träger für

  1. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und Hilfen in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen,
  2. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und

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