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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Juli 2022
(GVOBl. Schl.-H Nr. 10 vom 21.07.2022 S. 702)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. 201), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 8 Nummer 1 bis 5 und 7 SGB XII) sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII). | "(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für alle Leistungen nach dem SGB XII, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist." |
2. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Örtlichen Trägern" durch die Wörter "Den örtlichen Trägern" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
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§ 10 (aufgehoben) | " § 10 Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres für jeden Monat des Jahres die Zahl der Leistungsberechtigten, denen der Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII geleistet wurde. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit bezieht sich auch darauf, dass die Ausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nicht bei der Abrechnung der Nettoausgaben nach § 8 eingeflossen sind. (3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der Aufgabe entstandenen Nettoausgaben." |
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres" eingefügt.
b) Satz 2 wird
Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
ID: 221594
ENDE |
(Stand: 28.07.2022)
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