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Regelwerk

Änderungstext

1. Teilhabestärkungsgesetz - Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. März 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 26.04.2018 S. 94)



Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden Satz 3 und 4

Abweichend davon sind die Kreise und kreisfreien Städte überörtliche Träger für die Aufgaben nach § 142 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl I S. 2598), sowie nach § 12 Absatz 6 Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959). Sie führen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

gestrichen.

2. In § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII."

3. In § 4 Absatz 3 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528)" ersetzt.

4. § 6

§ 6 Teilhabebeirat

(1) Beim Ministerium wird ein Teilhabebeirat gebildet. Er soll durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen. Die Mitglieder des Teilhabebeirats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Dem Teilhabebeirat gehören Vertreterinnen und Vertreter

  1. der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX,
  2. der Vereinigungen der Leistungserbringer und der Verbände der Menschen mit Behinderung

sowie die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung an.

(3) Näheres regelt das Ministerium in einer Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

5. Die bisherigen §§ 7 bis 12 werden zu §§ 6 bis 11.

6. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

" § 12 Erstattung nach § 136 SGB XII

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen

  1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
  2. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
  3. bis zum Ablauf der 8. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

(2) Das Land stellt 21 Prozent der Erstattung des Bundes nach § 136 Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach der Anzahl seiner Leistungsberechtigten nach Absatz 1."

Artikel 3
Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes

Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) wird wie folgt geändert:

Folgender § 14 wird angefügt:

" § 14 Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(1) Beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung wird ein Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten in allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, berät und unterstützt.

(2) Der Landesbeirat besteht aus der oder dem Landesbeauftragten als vorsitzendem Mitglied und weiteren Mitgliedern. Diese sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Bewohnerbeiräte und der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte sowie Personen, welche die oder der Landesbeauftragte für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtages auf Vorschlag von landesweit tätigen Selbstvertretungsorganisationen und Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen beruft. Die weiteren Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.

(3) Die Geschäftsführung liegt bei der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirats ein.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen sowie über die Beschlussfassung zu treffen."

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