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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

AG-SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. März 2018
(GVOBl. Nr. 7 vom 26.04.2018 S. 94; 13.12.2019 S. 612; 11.12.2019 S. 756; 08.05.2020 S. 220 20; 25.02.2021 S. 201 21; 18.12.2023 S. 647 23)
Gl.-Nr.: 867-2



§ 1 Träger der Eingliederungshilfe, sachliche Zuständigkeit

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch. Sie sind sachlich zuständig für alle Aufgaben nach Teil 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ( SGB IX), insbesondere

  1. die Beratung und Unterstützung gemäß § 106 SGB IX,
  2. die Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX,
  3. die Vereinbarung von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern und Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß Teil 2 Kapitel 8 SGB IX.

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständiger Träger der Eingliederungshilfe im Anerkennungsverfahren für Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Die Kreise und kreisfreien Städte können ihre jeweiligen kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene bevollmächtigen, für sie die Aufgabe nach § 131 Absatz 1 SGB IX durchzuführen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich sowohl auf die Erarbeitung als auch die Beschlussfassung der Rahmenverträge gemäß § 131 Absatz 1 SGB IX. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist das Land Träger der Eingliederungshilfe. Behörde des Landes als Träger der Eingliederungshilfe ist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium (Ministerium). Es ist sachlich zuständig, gemeinsam mit den Kreisen und kreisfreien Städten

  1. Landesrahmenvereinbarungen gemäß § 46 Absatz 4 SGB IX mit den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer und gemäß § 46 Absatz 5 SGB IX Vereinbarungen mit den anderen Rehabilitationsträgern und
  2. Landesrahmenverträge gemäß § 131 SGB IX mit den Verbänden der Leistungserbringer zu schließen,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter für Leistungsträger in der Schiedsstelle gemäß § 133 Absatz 2 SGB IX zu bestellen und
  4. an der Sicherstellung gemeinsamer, bedarfsgerechter Angebotsstrukturen gemäß § 94 Absatz 3 SGB IX mitzuwirken.

Zu den Aufgaben des Landes gehören außerdem im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten

  1. Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX und das Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX konzeptionell zu entwickeln,
  2. an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen mitzuwirken und
  3. Empfehlungen für das Leistungsrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis Kapitel 6 SGB IX und das Gesamtplanverfahren nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX zu erarbeiten.

§ 2 Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe

(1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 SGB IX setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern

  1. der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1,
  2. der Leistungserbringer und
  3. der Menschen mit Behinderungen.

Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann Vertreterinnen und Vertreter benennen und jeweils bis zu sechs Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft entsenden. Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können ihre jeweiligen kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene bevollmächtigen, für sie bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft zu entsenden. Die Benennung aller Vertreterinnen und Vertreter erfolgt gegenüber dem Ministerium. Das Ministerium kann bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter benennen.

(2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen und diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen, Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten oder sonstigen Auslagen für die von ihnen bestellten Mitglieder.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.

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