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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2025
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Januar 2025
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 17 vom 07.02.2025)



Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

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"(1) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.

(2) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt."

2. In § 25 wird in Absatz 2 der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

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" § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleibt unberührt."

3. In § 65 Absatz 1 wird die Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

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"4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,"

4. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den neuen Absätzen 2 und 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Das Finanzministerium bestimmt das Nähere, insbesondere
  1. die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes, bei Zahlstellen und Kassen der Landesbetriebe nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
  2. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein

Das Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort "Versorgungsempfängerinnen" die Worte "und Versorgungsempfänger" eingefügt.

2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sowie 6 und 7 erfolgen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 keine Zuführungen durch den Landeshaushalt."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

Das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649), wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Satz 1 erhält die Nummer 2 b) folgende Fassung:

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"in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, sowie in der Fachrichtung Polizei - Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst gemäß § 10 Abs. 3 Polizeilaufbahnverordnung, in den Besoldungsgruppen a 10 bis a 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe a 10,"

2. In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Besoldungsgruppe B 2" durch die Worte "Besoldungsgruppen bis B 4" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Ministerialrätin oder Ministerialrat" folgende Funktionsbezeichnung angefügt:

"- als Leiterin oder Leiter des Amtes für Informationstechnik".

b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt" gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe B 4 wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:

"Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule - wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt".

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(Stand: 19.03.2025)

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