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Regelwerk, Arbeits-und Sozialrecht

SGB IX - Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2016 S. 3234; 23.12.2016 S. 3234 16 i.K.; 17.07.2017 S. 2509 17; 17.07.2017 S. 2541 17a; 28.11.2018 S. 2016 18; 18.04.2019 S. 473 19, 19a .; 08.07.2019 S. 1025 19b; 20.11.2019 S. 1626 19c; 30.11.2019 S. 1948 19d; 10.12.2019 S. 2135 19e; 12.12.2019 S. 2652 19f i.K.; 14.12.2019 S. 2789 19g; 09.10.2020 S. 2075 20 i.K.; 04.05.2021 S. 882 21b i.K.; 02.06.2021 S. 1387 21c; 03.06.2021 S. 1444 21d; 09.06.2021 S. 1614 21e; 16.06.2021 S. 1810 21f; 20.08.2021 S. 3932 21g i.K; 27.09.2021 S. 4530 21h i.K; 23.05.2022 S. 760 22; 24.06.2022 S. 959 22a; 20.12.2022 S. 2560 22b, 22c; 06.06.2023 Nr. 146 23, 23a; 22.12.2023 Nr. 406 23b; 22.12.2023 Nr. 408 23c; 22.12.2023 Nr. 412 23d i.K)
Gl.-Nr.: 860-9-3/1


Archiv: 2001
Siehe auch: Aushangpflichtige Regelungen

Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

§ 3 Vorrang von Prävention

(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der § § 20d bis 20g des Fuenften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

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