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Änderungstext
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 24. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 959)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe "(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe "(EU) 2020/1784" ersetzt.
b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen § 1068 Elektronische Zustellung
§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen".
c) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe zu § 1071.
d) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe "(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe "(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt.
2. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1. |
"(1) Für die Durchführung
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "bestehenden" gestrichen und werden nach dem Wort "vorzunehmen" ein Komma und die Wörter "die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "fremden" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen."
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung. |
(Stand: 22.09.2023)
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