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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Zwoelften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 408 vom 28.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung "Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften".

b) Folgende Angabe zu § 147 wird angefügt:

" § 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

1a.In § 27b Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

2. In § 34 Absatz 3a Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "dem" durch das Wort "den" und das Wort "Prozentsatz" durch das Wort "Prozentsätzen" ersetzt.

3. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Wörter "für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft" ersetzt.

4. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt," ersetzt.

4a. In § 38 Satz 1 wird die Angabe " §§ 30, 32, 33 und 35" durch die Angabe " §§ 30, 32, 33, 35 und 35a" ersetzt.

5. In § 42a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 35 Absatz 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 3" ersetzt.

6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

7. § 44a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 41 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 41 Absatz 2, 3 und 3a" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

7a. § 45a Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Bei der Ermittlung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die
  1. keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  2. Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum,
  3. Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1

anerkannt worden sind.

"Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für
  1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,
  2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
  3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung."

7b. § 72 Absatz 1 Satz 4

§ 39a ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

8. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2

2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

wird aufgehoben.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a" durch die Wörter "Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt.

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