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Regelwerk

Änderungstext

MDK-Reformgesetz
Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen

Vom 14. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2019 S. 2789; 20.12.2022 S. 2793 22)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Neunten Kapitel werden die Wörter "der Krankenversicherung" gestrichen und wird die Angabe " §§ 278 bis 283" durch die Angabe " §§ 278 bis 283a" ersetzt.

b) In der Angabe zum Dreizehnten Kapitel wird die Angabe " §§ 314 bis 326" durch die Angabe " §§ 314 bis 328" ersetzt.

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden die Wörter "bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters,", die Wörter "nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder" sowie die Wörter "oder eine längere Fachstudienzeit" gestrichen.

b) In Nummer 10 wird nach dem Wort "verrichten" ein Komma und werden die Wörter "längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres" eingefügt.

2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

2a. In § 13 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter "der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst)" gestrichen.

2b. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 27" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten. "Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind."

2c. In § 53 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter " § 175 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter " § 175 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

2d. In § 62 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "der Krankenversicherung" gestrichen.

2e. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:
(Red. Anm.: Dieser § wurde bereits durch Gesetz vom 15.11.2019 S. 1604 eingefügt, siehe =>)

" § 65e Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln:

  1. die Benennung einer zentralen Stelle zur Koordinierung der Spendersuche und Spenderauswahl einschließlich der Zusammenführung der bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,
  2. das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle mit den beteiligten maßgeblichen Organisationen bei der Suche und Auswahl geeigneter Spender sowie
  3. die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren zur Abrechnung.

Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich insbesondere folgende Regelungen enthalten:

  1. Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung des Datenaustausches zwischen den in Satz 1 genannten Organisationen sowie zur Zusammenführung der vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen und
  2. Vorgaben für die übergreifende Evaluation und Qualitätssicherung des Such- und Auswahlverfahrens.

§ 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vorgaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Blutstammzelltransplantaten aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben unberührt."

2f.

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