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Regelwerk

Änderungstext

KHPflEG - Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung

Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr.56 vom 28.12.2022 S. 2793)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "stationsäquivalent" ein Komma und wird das Wort "tagesstationär" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "stationsäquivalente" die Wörter "oder tagesstationäre" eingefügt.

c) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus" eingefügt.

d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. "Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung."

0a. § 40 Absatz 3 Satz 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 und danach jährlich bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden. "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden."

0b. In § 73 Absatz 11 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden" eingefügt.

0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören" eingefügt.

b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören" eingefügt.

0d. In § 87 Absatz 2a Satz 23 wird die Angabe "1. Oktober 2022" durch die Angabe "1. Januar 2024" ersetzt.

0e. Nach § 92 Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:

"(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist."

1. § 110a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenkasse" die Wörter "erstmals für das Jahr 2023" eingefügt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

1a. Nach § 115d werden die folgenden §§ 115e und 115f eingefügt:

" § 115e Tagesstationäre Behandlung

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