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EM - Leistungsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2509)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:
" § 253a Zurechnungszeit".
b) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst:
" § 269a (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:
" § 276 (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
" § 318 (weggefallen)".
e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fuenften Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Zehnter Unterabschnitt (weggefallen)".
2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt.
b) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Nummern 4 und 5
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
werden aufgehoben.
3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Buchstaben c und d
c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oderd) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemessen hat.
werden aufgehoben.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Anrechnungszeiten" die Wörter "nach Satz 1 Nummer 1 und 3" eingefügt.
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "62" durch die Angabe "65" ersetzt.
5. In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern "vorrangig die" das Wort "beitragsfreien" eingefügt.
6. § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10
8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fuenftes Kapitel),10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fuenftes Kapitel),
wird aufgehoben.
7. Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
(gültig ab 01.04.2018 siehe =>)
"Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist."
8. § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.04.2018 siehe =>)
alt | neu |
(3) Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträgern an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen. | "(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
|
(Stand: 16.06.2018)
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