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Regelwerk

Änderungstext

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Vom 28. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2016)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:

" § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025".

b) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:

" § 255f Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:

" § 255f (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:

" § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026".

e) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst:

" § 276b (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:

" § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025".

g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:

" § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025".

2. § 56 Absatz 2 Satz 8 und 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. "Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist."

3. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Versicherte das 65. Lebensjahr" durch die Wörter "die versicherte Person das 67. Lebensjahr" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Versicherten" durch die Wörter "der versicherten Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen."

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt."

5. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert."

b) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend."

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