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Regelwerk

Änderungstext

KJSG - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1444)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung".

b) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "Jungen und Mädchen" durch die Wörter "jungen Menschen" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Ombudsstellen".

d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 10a Beratung

§ 10b Verfahrenslotse".

e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Schulsozialarbeit".

f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:

" § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung".

g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang".

h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson

§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen".

i) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 41 Hilfe für junge Volljährige

§ 41a Nachbetreuung".

j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Einrichtung".

k) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage".

l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen".

m) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:

" § 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister".

n) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

" § 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen".

o) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

" § 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung".

p) In der Angabe zu § 87c wird das Wort "Bescheinigung" durch die Wörter "schriftliche Auskunft" ersetzt.

q) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem Wort "Schlussvorschriften" die Wörter "Übergangs- und" vorangestellt.

r) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 107 Übergangsregelung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "einer" das Wort "selbstbestimmten," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Jugendsozialarbeit" ein Komma und die Wörter "der Schulsozialarbeit" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

c) In Nummer 6 wird die Angabe " § 41" durch die Wörter "den §§ 41 und 41a" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "verschiedenen Formen der Selbsthilfe" durch die Wörter "Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern" ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung 21b

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

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