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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Vom 6. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 146 vom 13.06.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 153 folgende Angabe eingefügt:

" § 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren".

2. § 49 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Kosten eines Jobcoachings,".

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
  1. zur Berufsausübung,
  2. zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
"4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
  1. zur Berufsausübung,
  2. zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder
  4. zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,

es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,"

3. In § 61a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

4. In § 103 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwoelften Buches" durch die Wörter " §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwoelften Buches" ersetzt.

4a. In § 123 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

5. Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt:

" § 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger "Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung" gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden sind. Dies geschieht teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse.

(2) Für den Beirat benennen die Länder, der Deutsche Behindertenrat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils sieben Personen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen und Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Eine der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu benennenden Personen ist ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem versorgungsmedizinischen ärztlichgutachterlichen Bereich der Bundeswehr. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die benannten Personen als Mitglieder in den Beirat.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt für dieses Mitglied eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. Der Beirat bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz sowie die Stellvertretung des Vorsitzes und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung des Beirates wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt.

(4) Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der berufenen Mitglieder gefasst. Zu den Beratungen des Beirates können externe Sachverständige hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden."

6. In § 216 Satz 1 werden die Wörter "und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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