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Änderungstext
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 412 vom 29.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "250 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "300 000" durch die Angabe "175 000" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3
Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen."
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) § 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind. Für die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt § 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 150.000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200.000 Euro beträgt."
Artikel 2
Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Auflösung
Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt." |
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft." |
Artikel 3
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter", das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 3 werden vor den Wörtern "zum internationalen Klimaschutz" die Wörter "zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes," eingefügt.
2. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
3. Der bisherige § 10 wird § 11.
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Stand: 04.04.2024)
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