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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden

Vom 23. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 424)
Gl.-Nr.: 200-0-393



Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

Abschnitt I
Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Artikel 1 1
Landesbeamtengesetz

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), ist wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

2. In § 26 Abs. 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

3. § 95 Abs. 2 ist wie folgt geändert:

a) Satz 1 ist wie folgt geändert:

aa) Die Bezeichnung "des Innenministeriums" ist durch die Bezeichnung "der Staatskanzlei" ersetzt.

bb) Die Worte "die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums" sind durch die Worte "die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung" ersetzt.

b) Satz 3 ist wie folgt geändert:

Die Worte "die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums" sind durch die Worte "die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung" ersetzt.

4. In § 100 ist die Bezeichnung "beim Innenministerium" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder bei dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

5. In § 127 ist die Bezeichnung "Das Innenministerium" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

Artikel 2 2
Allgemeine Laufbahnverordnung

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), ist wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 ist die Bezeichnung "Das Innenministerium" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Das Innenministerium" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

3. In § 20 Abs. 1 Satz 3 ist die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

4. In § 22 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten" ersetzt.

5. § 43 Abs. 2 Satz 1 ist wie folgt geändert:

a) Nummer 2 ist wie folgt gefasst:

alt neu
2. für die Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine Dienste das Innenministerium, " 2. für die Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr das Innenministerium,"

b) In Nummer 7 ist der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. für die Fachrichtung Allgemeine Dienste die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident."

Artikel 3 3
Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S.11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), ist wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

2. In § 12 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

Artikel 4 4
Jubiläumsverordnung

Die Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), ist wie folgt geändert:

In § 4- Satz 1 ist die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

Artikel 5 5
Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S 143), ist wie folgt geändert:

1. In § 15

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