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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Allgemeine Laufbahnverordnung
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 28.05.2009 S. 236; 26.04.2012 S. 516 12; 04.04.2013 S. 143; 23.10.2013 S. 424 13; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnung; 21.07.2016 S. 597 16; 03.08.2016 S. 811 16)
Gl.-Nr.: 2030-16-1



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv 2005

Aufgrund der § 16 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung die folgenden § § 1 bis 47 mit Ausnahme der § § 22 bis 24, aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die § § 22, 23 und 47 und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die § § 24 und 47:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 16

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ § 116 bis 119 Landesbeamtengesetz (LBG),
  2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte ( § 6 LBG) und
  3. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte ( § 7 Abs. 5 LBG) sowie diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen ( § 14 LBG) gesetzlich besonders geregelt sind.

(3) Soweit in den Besonderen Laufbahnverordnungen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG von der Allgemeinen Laufbahnverordnung abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den Vorschriften der Allgemeinen Laufbahnverordnung vor.

(4) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

(5) Wird mit der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen ( § 18 Satz 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung. Amtszulagen (§ 42 Abs. 2 des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791, Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung)) gelten als Bestandteil des Endgrundgehalts ( § 20 Abs. 1 LBG). Die Feststellung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 gilt als Prüfung ( § 30 Abs. 4 LBG).

§ 2 Personalentwicklung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistung- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen, Erwartungen in Einklang gebracht werden.

§ 3 Gestaltung der Laufbahnen 16

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Ämter einer Laufbahn, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zu einem Laufbahnzweig zusammenfassen. Laufbahnzweige können insbesondere eingerichtet werden, wenn

  1. eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
    1. durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
    2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, ab dem jeweiligen Einstiegsamt. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe a 16.

(3) Sind für eine Laufbahn über die in § 14 LBG bezeichneten Einstiegsämter hinaus besondere Einstiegsämter nach § 25 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597) geregelt, brauchen die darunter liegenden Ämter der Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.

(4) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(5) Beim Aufstieg nach § § 25 und 26

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