Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SH.LVO - Laufbahnverordnung
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten

- Schleswig-Holstein -

Vom 3. August 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 25.08.2005 S. 317; 19.05.2009 S. 236)



zur aktuellen Fassung 

Aufgrund des Artikels 4 der Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) wird nachstehend der Wortlaut der Laufbahnverordnung in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Juni 1964 in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 78),
  2. die am 23. Februar 2001 in Kraft getretene Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 21),
  3. den am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Artikel 63 der Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503),
  4. den am 28. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21),
  5. den am 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 28, im Übrigen am 18. Februar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) und
  6. die am 1. Juni 2005 geänderten Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen aufgrund der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 27. April 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 246).

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ( §§ 217 bis 222 Landesbeamtengesetz (LBG)),
  2. Lehrerinnen und Lehrer, deren Laufbahnen nach § 28 LBG besonders geregelt werden,
  3. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Sinne der Gemeinde- und der Kreisordnung sowie diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für die gesetzlich besonders geregelt ist, welche Vorbildung ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 LBG) sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nachweisen müssen,.
  4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte.

(3) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten

  1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, übertragen oder
  2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter Wechsel der Laufbahngruppe verliehen

wird. Amtszulagen ( § 42 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

§ 3 Ordnung der Laufbahnen

(1) Zuständig für die Ordnung der Laufbahnen ( § 25 a Abs. 1 Satz 1 LBG) sind die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich; sie gestalten die Laufbahnen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium im Benehmen mit diesen die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde. Bei der Gestaltung der Laufbahn sind insbesondere das Eingangsamt und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter ( § 20 Abs. 3 LBG) festzulegen.

(2) Bei der Übertragung eines Amtes nach § 20b Abs. 1 LBG oder des Amtes der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.

(3) Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nach §§ 21, 26, 31 , 51a und 52 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen.

§ 3a Ordnung der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes wird erworben

  1. durch die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für Juristen oder
  2. durch den Aufstieg nach § 31.

(2) Die Laufbahn umfasst die Ämter Rätin/Rat (Bes.Gr. a 13) und die Beförderungsämter Oberrätin/Oberrat (Bes.Gr. a 14), Direktorin/Direktor (Bes.Gr. a 1 5), Leitende Direktorin/Leitender Direktor (Bes.Gr. a 16), Ministerialrätin/Ministerialrat (Bes.Gr. a 16, B 2 oder B 3), Leitende Ministerialrätin/Leitender Ministerialrat (Bes.Gr. B 4), Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent (Bes.Gr. B 5 oder B 7) und Staatssekretärin/Staatssekretär (Bes.Gr. B 10). Für die Verleihung der Beförderungsämter sind Ämter aller jeweils vorher genannten Besoldungsgruppen regelmäßig zu durchlaufen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Übertragung

  1. des Amtes Ministerialrätin/Ministerialrat B 3 braucht das Amt Ministerialrätin/Ministerialrat B 2,
  2. des Amtes Leitende Ministerialrätin/Leitender Ministerialrat B 4 brauchen die Ämter Ministerialrätin/Ministerialrat B 2 und B 3

nicht durchlaufen zu werden.

§ 4 Einstellung

(1) Die für die Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach den Grundsätzen des § 10 LBG vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(2) Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere als die geforderte Schulbildung besitzt.

§ 5 Erwerb der Befähigung, Befähigung in anderen Fällen

(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. nach der Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 4. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503),
  3. durch Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 21 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 4,
  4. durch Zuerkennung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 oder nach § 13 Abs. 5 Satz 3 oder
  5. durch positive Feststellung nach § 16 Abs. 3 Satz 1.

(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung oder durch Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 21a Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 3 oder § 52 erworben.

(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber ( § 9 Abs. 4 Satz 1 LBG) erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 35.

(4) Beamtinnen und Beamte, denen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2, § 54 Abs. 3 oder § 57 Abs. 1 LBG ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch die Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gefordert werden.

(5) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes kann auch nach § 24 Abs. 7 erworben werden.

(6) Die Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes kann auch durch Anerkennung nach § 37 erworben werden.

(7) Wer die Befähigung für eine Laufbahn unter Voraussetzungen entsprechend den Absätzen 1 bis 6 und § 6 Abs. 2 bei einem anderen Dienstherrn innerhalb des Bundesgebietes erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. In Zweifelsfällen stellt das Innenministerium fest, ob diese Voraussetzung vorliegt. In Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer Ausbildung für die entsprechende Laufbahn angerechnet, wenn die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wurde. § 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6 Laufbahnwechsel, Befähigung für eine andere Laufbahn

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Über die Anerkennung der Befähigung in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 1 LBG entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; soll die Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, entscheidet auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde das Innenministerium. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen. In den Fällen des § 32 Abs. 2,' § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 LBG sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach der Anstellung ein Wechsel nach § 19 Abs. 4 LBG aus einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in eine Laufbahn, die unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, zulässig. Dabei ist von der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zu entscheiden, ob eine Unterweisung notwendig und ob dafür eine Regelung nach Absatz 2 Satz 2 zu treffen ist. Der Laufbahnwechsel erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit und entsprechend der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes unter Einweisung in das zu der neuen Laufbahn gehörende entsprechende Amt.

(4) Eine Anerkennung der Befähigung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(5) Für den Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 21, 21a, 26, 27, 31, 51a und 52.. Die oberste Dienstbehörde kann die Zulassung zur Einführungszeit von einer Eignungsprüfung abhängig machen.

§ 7 Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

In das Beamtenverhältnis auf Probe darf nur eingestellt oder übernommen werden, wer

  1. die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzt und
  2. als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  3. als andere Bewerberin oder anderer Bewerber in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes das 42., in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit unter Berücksichtigung der für die anderen Bewerberinnen und anderen Bewerber festgelegten Probezeit ( § 36) die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich bleibt.

§ 8 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Erwerb und andere Bewerberinnen und andere Bewerber ( § 9 Abs. 4 Satz 1 LBG) nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit in mehr als einem Aufgabengebiet eingesetzt.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubes ohne Dienstbezüge, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubes von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit abzuleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubes für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen; sie können auch mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Mit der Übernahme wird ihnen die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt.

§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z.A.)".

(2) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 10 Anstellung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(2) In einer Laufbahn, in der aufgrund einer Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Dauer des Vorbereitungsdienstes allgemein die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung übersteigt, ist die Anstellung während der Probezeit zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die allgemeine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angestellt werden würde. Die Anstellung während der Probezeit ist ferner bei Beamtinnen und Beamten zulässig, die das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte, wenn die Bewerbung um Einstellung

  1. innerhalb von sechs Monaten oder
  2. im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin

nach Beendigung der Kinderbetreuung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Gleiches gilt, wenn die Bewerbung um Einstellung erst nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten, für den zukünftigen Beruf als Beamtin oder Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Ist im Falle der Ablehnung des fristgerechten Bewerbungsgesuches die Bewerbung aufrecht erhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert worden, finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte zu einem späteren Termin eingestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden war, soweit eine Anrechnung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Abs. 7 nicht erfolgt ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 wird für jedes Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zur Dauer von zwei Jahren, bei mehreren Kindern höchstens jedoch drei Jahre, zugrunde gelegt. Zeiten der Betreuung eines Kindes werden jeweils nur bei einer Person auf Antrag zum Ausgleich gebracht. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Absätze 3 und 4 gelten entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§ 11 Beförderung

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen nur befördert werden, wenn nach ihrer fachlichen Leistung und Befähigung anzunehmen ist, dass sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden. Für die Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten gelten die Grundsätze des § 10 Abs. 1 LBG.

(2) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung a Beamtinnen oder Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von neun Jahren zurückgelegt haben.

(3) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt Beamtinnen oder Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für einen Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch

  1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubes nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
  2. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit eines Urlaubes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,
  3. die Zeit eines Urlaubes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 und
  4. die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), soweit diese zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus abgeleistet sind, Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 5, die bei der Anstellung nicht berücksichtigt worden oder nach der Anstellung entstanden sind, sind anzurechnen. Der Ausgleich nach Satz 2 Nr. 4, Satz 4 zweite Alternative und § 10 Abs. 3 bis 5 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung der erforderlichen Ausnahmen bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen ( § 20 Abs. 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf, soweit bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung die Behinderung die Eignung beeinträchtigt, nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden. Das gleiche gilt bei dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn.

(2) Schwerbehinderten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Dies gilt auch während des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Prüfungsverfahren und bei Fortbildungsmaßnahmen.

Abschnitt II
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

1. Titel
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zulässig; diesem Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ein Zeitraum im Umfang der tatsächlichen Verzögerung, höchstens von vier Jahren für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens acht Jahre, hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,

  1. wenn aufgrund von Rechtsvorschriften das Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet und der Vorbereitungsdienst im einzelnen Fall nicht dazu dient, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im Beamtenverhältnis zu erwerben und
  2. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

(3) Soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, führen die Beamtinnen und Beamten während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(4) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden mit der abschließenden Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst in der betreffenden Laufbahn vorgeschriebenen Zeit.

(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Beamtinnen und Beamten, die

  1. eine Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, oder
  2. die Laufbahnprüfung

endgültig nicht bestehen oder endgültig zu einer derartigen Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung nicht zugelassen werden, enden mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben wird. Wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, können sie unter teilweiser Anrechnung des bereits geleisteten Vorbereitungsdienstes in den Vorbereitungsdienst für eine niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eingestellt werden. Unter derselben Voraussetzung kann ihnen im Falle der endgültigen Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung die Befähigung für eine niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse gegeben ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten den Anforderungen noch nicht entsprechen oder aus anderen Gründen das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist.

(7) Auf den Vorbereitungsdienst werden

  1. der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
  2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372),

angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 LBG im Einzelfall Zeiten eines Urlaubes aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen höchstens ein Zwoelftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes und der Elternzeit oder Zeiten eines Urlaubes aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.

§ 14 (gestrichen)

2. Titel
Einfacher Dienst

§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Bildung nachweist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), oder
  2. eine zum Erwerb dieser Fähigkeiten und Kenntnisse ausreichende praktische Tätigkeit.

§ 16 Vorbereitungsdienst

(1) Der. Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die obersten Dienstbehörden können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses.

§ 17 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

3. Titel
Mittlerer Dienst

§ 18 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. den Abschluss einer Realschule,
  2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder eine sonstige für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat oder
  3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 1 Nr. 3 vorliegt.

(3) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule,
  2. die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

§ 19 Vorbereitungsdienst und Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet werden,

  1. soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt oder
  2. bei Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die denen von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes entsprechen.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(4) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(5) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung zulassen.

§ 20 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben ( § 26 Abs. 2 LBG), kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, sofern sie die Laufbahnprüfung mit mindestens 10,00 Punkten ( § 15 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein (LAPOmD) vom 16. Juni 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 119)) bestanden haben. Bei Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle der Note der Laufbahnprüfung die entsprechende Note des von ihnen geforderten Zeugnisses.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

§ 21 Aufstieg in den mittleren Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung soll nach Inhalt, Gestaltung und Dauer dem Vorbereitungsdienst für die betreffende Laufbahn entsprechen. Sie kann insoweit abgekürzt werden, als die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse für die neue Laufbahn erworben haben.

(3) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 10 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 21a Aufstieg in besonderen Fällen

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die

  1. ihre Laufbahn durchlaufen und
  2. mindestens das 43. und noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet

haben, können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

(2) Dabei wird abweichend von § 21 Abs. 2 und 3 von der Einführung und der Aufstiegsprüfung abgesehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens einem Monat Dauer teilnehmen. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung in der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung regeln. Das Ausbildungszentrum für Verwaltung wirkt bei der Aufstiegsfortbildung mit.

(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn erworben. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

4. Titel
Gehobener Dienst

§ 22 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung nach Maßgabe der Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes haben neben oder anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorbildung die notwendigen fachlichen Kenntnisse durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung nachzuweisen.

(3) Im Übrigen entscheidet im Einzelfall das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen über die Gleichstellung weiterer Zeugnisse.

§ 23 Übernahme aus dem mittleren Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung nach Maßgabe der Studienqualifikationsverordnung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung mit mindestens 10,00 Punkten ( § 15 Abs. 1 LAPOmD) bestanden haben, können frühestens ein Jahr, spätestens zwei Jahre nach der Prüfung für den mittleren Dienst in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst ihrer Fachrichtung übernommen werden. Dies gilt nicht, wenn für den gehobenen Dienst das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule gefordert wird und die Beamtinnen oder Beamten dieses nicht besitzen. Die Frist, innerhalb derer nach Satz 1 die Übernahme in den Vorbereitungsdienst spätestens zu erfolgen hat, verlängert sich um die Zeiten

  1. eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und
  2. der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst übernommen werden können, zu diesem Zeitpunkt aber nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im mittleren Dienst bereits angestellt sind, ist im Fall der Zulassung zum gehobenen Dienst § 26 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden. Für Beamtinnen und Beamte, die nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im mittleren Dienst während des Vorbereitungsdienstes angestellt werden, gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass ihnen ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes frühestens zu dem Zeitpunkt verliehen werden darf, zu dem es ihnen verliehen worden wäre, wenn sie unmittelbar in die Ausbildung für den gehobenen Dienst übernommen worden wären.

§ 24Vorbereitungsdienst und Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Er vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Anwärterinnen und Anwärter zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung zugelassen, soweit nicht in Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Prüfung ein anderer Ausbildungsgang vorgesehen ist.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden.

(5) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(6) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung zulassen.

(7) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes wird von der für die Ordnung dieser Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall festgestellt. Dabei wird die Prüfung nach Satz 1 als Laufbahnprüfung anerkannt. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 25 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben ( § 26 Abs. 2 LBG), kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, sofern sie die Laufbahnprüfung mit mindestens 10,00 Punkten ( § 16 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein (LAPOgD) vom 1. August 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 623) oder vergleichbare Regelungen) bestanden haben. Bei Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle der Note der Laufbahnprüfung die entsprechende Note des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch ist, auch bei Abkürzung der Probezeit nach Absatz 2, mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten; die Mindestprobezeit verkürzt sich insoweit, als die auf die Probezeit anrechnungsfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist.

§ 26 Aufstieg in den gehobenen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen,
  2. das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,
  3. sich in einer Dienstzeit ( § 11 Abs. 4) von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und
  4. ein Beförderungsamt erreicht haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert drei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall oder allgemein um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulreife wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch die oberste Dienstbehörde festgestellt.

(4) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 10 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 27 Aufstieg in besonderen Fällen

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die

  1. ihre Laufbahn durchlaufen und
  2. mindestens das 42. und noch nicht das 56. Lebensjahr vollendet

haben, können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

(2) Dabei wird abweichend von § 26 Abs. 2 und 4 von der Einführung und der Aufstiegsprüfung abgesehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer teilnehmen. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung in der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung regeln. Das Ausbildungszentrum für Verwaltung wirkt bei der Aufstiegsfortbildung mit.

(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn erworben. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

5. Titel
Höherer Dienst

§ 28 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBG geregelten Voraussetzungen erfüllt.

§ 29 Vorbereitungsdienst und Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(3) Nach näherer Bestimmung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung können Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Jedoch sind, auch unter der Voraussetzung des Absatzes 2, mindestens ein Jahr und sechs Monate als Vorbereitungsdienst abzuleisten.

(4) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(5) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung zulassen.

§ 30 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben ( § 26 Abs. 2 LBG), kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden, sofern sie die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" ( § 3 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) oder vergleichbare Regelungen) bestanden haben. Bei Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle der Note der Laufbahnprüfung die entsprechende Note der von ihnen geforderten Diplomprüfung oder, soweit üblich, der berufsbefähigenden Hochschulprüfung.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch ist, auch bei Abkürzung der Probezeit nach Absatz 2, mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten; die Mindestprobezeit verkürzt sich insoweit, als die auf die Probezeit anrechnungsfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist.

(4) Von der Probezeit sollen mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Bundes- oder Landesbehörde abgeleistet werden; Zeiten nach § 8 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 31 Aufstieg in den höheren Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
  2. sie zu Beginn der Einführungszeit noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sie eine Dienstzeit ( § 11 Abs. 4) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben und
  4. sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 12 erreicht haben.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 kann zum Aufstieg zugelassen werden, wer nach Erwerb der Befähigung für die bisherige Laufbahn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfüllt, eine Dienstzeit ( § 11 Abs. 4) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt hat und ein Amt der Besoldungsgruppe a 11 erreicht hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Kann nach Ablauf der Einführungszeit die Feststellung nach Absatz 3 noch nicht getroffen werden, kann die oberste Dienstbehörde die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern.

(3) Die oberste Dienstbehörde stellt unter Mitwirkung des Innenministeriums und des Finanzministeriums fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf ihre Mitwirkung verzichten. Mit der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, bei denen der erfolgreiche Abschluss der Einführung endgültig nicht festgestellt werden kann, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 32 b is § 34 (gestrichen)

Abschnitt III
Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 35 Besondere Einstellungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber ( § 9 Abs. 4 Satz 1 LBG) müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben des ihnen zu übertragenden Amtes und der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wahrzunehmen. Im Übrigen dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung von ihnen nicht gefordert werden ( § 29 LBG).

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen nur eingestellt werden, wenn

  1. (gestrichen),
  2. (gestrichen),
  3. sie
    1. das 30., in den Laufbahnen des höheren Dienstes das 32., Lebensjahr vollendet und
    2. das für die Übernahme in das Beamtenverhältnis festgelegte Höchstalter ( § 7 Nr. 3) nicht überschritten

    haben und

  4. ihre Befähigung durch den Landesbeamtenausschuss festgestellt worden ist ( § 29 LBG). Den Antrag stellt die oberste Dienstbehörde. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landesbeamtenausschuss.

(3) In Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und andere Bewerber nicht eingestellt werden.

§ 36 Probezeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. des gehobenen und des höheren Dienstes vier Jahre.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Der Landesbeamtenausschuss kann ferner eine Abkürzung der Probezeit zulassen

  1. für Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1, die nicht im öffentlichen Dienst abgeleistet wurden, sowie
  2. wenn die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt hat.

In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr als Probezeit abzuleisten.

(3) Vor Vollendung des 35. und nach Vollendung des 5. Lebensjahres ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen ( § 30 LBG).

Abschnitt IIIa
Besondere Bestimmungen für Bewerberinnen und Bewerber, deren Diplome unter EG-Richtlinien fallen

§ 37 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund von EG-Hochschuldiplomen

Auf Antrag ist als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes anzuerkennen:

  1. ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), wenn die Fachrichtung des Diploms der Laufbahn entspricht,
  2. ein beruflicher Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), geändert durch die Richtlinie 2001 /19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S.1).

Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die geforderten Voraussetzungen nicht, ist die Anerkennung von gesondert festgelegten Ausgleichsmaßnahmen abhängig zu machen.

Abschnitt IV
Dienstliche Beurteilung

§ 38 Allgemeines

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilung) sowie

  1. vor jeder Ernennung,
  2. vor der Zulassung zum Aufstieg,
  3. vor Ablauf der Bewährungszeit nach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 21a Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 5 Satz 2, § 27 Abs. 2 Satz 2,
  4. vor Ablauf der Einführungszeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
  5. vor Beginn einer mindestens zwölfmonatigen Beurlaubung, wenn die letzte Beurteilung zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung länger als zwölf Monate zurückliegt oder
  6. wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern (Beurteilung aus besonderem Anlass)

zu beurteilen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 soll von einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz 2 ist eine Beurteilung zu fertigen, wenn

  1. seit der letzten Beurteilung erhebliche Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Amt der Beamtin oder des Beamten, eingetreten sind oder
  2. bei einer beabsichtigten Ernennung das Alter der Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber mehr als zwei Jahre voneinander abweicht.

(2) Regelmäßige Beurteilungen und Beurteilungen aus besonderem Anlass sind frühestens nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erstellen; dies gilt nicht für Beurteilungen vor einer Ernennung.

(3) Von der regelmäßigen Beurteilung sind Beamtinnen und Beamte ausgenommen,

  1. die eine Probezeit ableisten,
  2. die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit befinden (Aufstieg),
  3. denen ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen worden ist,
  4. die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind,
  5. die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder
  6. die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt.

(4) Von der regelmäßigen Beurteilung sowie von der Beurteilung aus Anlass des Wechsels. der Dienstbehörde kann die oberste Dienstbehörde bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmen zulassen; nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt die Beurteilung nur auf Antrag.

(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 39 Inhalt

(1) Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich auf Leistung und Befähigung. Die Leistungsbeurteilung soll sich besonders auf Arbeitsgüte und Arbeitsweise erstrecken; sie schließt mit einer Leistungsbewertung ab. Eine Zusammenfassung der Leistungsbewertung und der Befähigungsbewertung zu einem Gesamturteil ist nicht erforderlich. Soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, ist ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzugeben.

(2) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 39a 1 Richtwerte für die Leistungsbewertung

Bei der Leistungsbewertung können Richtwerte für die prozentuale Verteilung der einzelnen Bewertungsstufen festgelegt werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen einer Besoldungsgruppe, die beurteilt werden, in der höchsten Stufe insgesamt 10 % nicht überschreiten. In den Beurteilungsrichtlinien für die Landesverwaltung können Regelungen über die Verteilung weiterer Bewertungsstufen getroffen werden. Ist die Bildung von Vergleichsgruppen für die Anwendung der Richtwerte wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.

§ 39b Ausnahmen für Beamtinnen und Beamte in der Rechtspflege und für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Für die Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte finden die §§ 38 bis 39a keine Anwendung.

Abschnitt V
Fortbildung

§ 40 Förderung der dienstlichen Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt für die Fortbildung nähere Bestimmungen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ist zum Zweck der Fortbildung der Austausch jüngerer Beamtinnen und Beamten auch zwischen den obersten Dienstbehörden anzustreben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an den dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden, damit sie über die Aufgaben ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Beamtinnen und Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildung nachweislich gesteigert haben, sind entsprechend zu fördern.

(4) Den Beamtinnen und Beamten ist, soweit möglich, Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

Abschnitt VI
Ausnahmen

§ 41 Zulassung von Ausnahmen

Von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung können von den nach den §§ 42, 55 Abs. 2 und § 57 zuständigen Behörden Ausnahmen zugelassen werden:

  1. Höchst- oder Mindestalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: § 7 Nr. 2 und 3, § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a;
  2. Vorbildung für den mittleren technischen Dienst: § 18 Abs. 3;
  3. Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst: § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2; in diesem Fall gilt eine Ausnahme als zugelassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, das Höchstalter noch nicht überschritten hatte und sie oder er innerhalb eines Jahres nach diesem Antrag eingestellt wird;
  4. Vorbildung für den gehobenen technischen Dienst: § 22 Abs. 2 für Bewerberinnen und Bewerber, die die allgemeine Hochschulreife besitzen;
  5. Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen während der Probezeit bei Laufbahnprüfung mit einer Note von weniger als 10,00 Punkten: § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 2; bei der Ausnahme sind die Grenzen des § 26 Abs. 2 LBG zu beachten;
  6. Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit: § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 3. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit entsprechende Zeiten
    1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
    2. in den Fällen des § 30 Abs. 3 auch in einem sonstigen der Vorbildung entsprechenden Beruf nach der Zweiten Staatsprüfung, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des höheren Dienstes entsprochen hat,

    zurückgelegt worden sind. Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe können dabei wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden. Bei der Ausnahme sind die Grenzen des § 26 Abs. 3 LBG zu beachten. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes tritt an die Stelle der Zweiten Staatsprüfung die geforderte Diplomprüfung oder, soweit üblich, die berufsbefähigende Hochschulprüfung;

  7. (gestrichen);
  8. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 1;
  9. Höchst- und Mindestalter für die Zulassung zum Aufstieg: § 21a Abs.1 Satz 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
  10. Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg: § 26 Abs. 1 Nr. 3;
  11. Mindestdienstzeit für Beförderungen im gehobenen und höheren Dienst: § 11 Abs. 2 und 3.

§ 42 Zuständigkeit im Bereich der Landesverwaltung

Ausnahmen von den Vorschriften des § 41 können für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen zugelassen werden

  1. in den Fällen der Nr. 3 und 5 durch die oberste Dienstbehörde;
  2. in den übrigen Fällen durch das Innenministerium und das Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde.

Abschnitt VII
Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände

1. Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 43 (gestrichen)

§ 44 Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Vorbereitungsdienst

(1) In Ausnahmefällen können Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich nicht in einem Beamtenverhältnis befinden und keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben, in Laufbahnen des mittleren Dienstes oder des gehobenen technischen Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie

  1. mindestens die für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeiten ( § 9 Abs. 1, § 24 Abs. 1) durch vielseitige hauptberufliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst in Tätigkeiten abgeleistet haben, die denen der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind,
  2. die vorgeschriebene Laufbahnprüfung ( § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5) bestanden haben,
  3. die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen ( § 18 Abs. 1 oder 3, § 22 Abs. 2) erfüllen und
  4. das für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn vorgeschriebene Höchstalter ( § 13 Abs. 2) noch nicht um mehr als die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten haben.

(2) Für die Einstellung in eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen technischen Dienstes kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Laufbahnprüfung eine Verwaltungsergänzungsprüfung treten.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst können auch auf die Mindestprobezeit nach § 25 Abs. 3 Satz 2 angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und ihre Dauer ein Jahr und sechs Monate übersteigt.

2. Titel

§ 45 bi s § 48 (gestrichen)

3. Titel
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst

§ 49 Besondere Tauglichkeitsvoraussetzungen

In eine Laufbahn der Feuerwehr darf nur eingestellt werden, wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist.

§ 50 Mittlerer Dienst

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 erfüllt,
  2. am Einstellungstag das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. die Gesellenprüfung oder eine für den Feuerwehrdienst geeignete Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine abgeschlossene Spezialausbildung nachweist.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 51 Gehobener Dienst

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erfüllt und
  2. am Einstellungstag das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 51a Aufstieg in den gehobenen Dienst

Für den Aufstieg in den gehobenen Dienst gelten die Vorschriften des § 26 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4 entsprechend. Abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 beträgt die Einführungszeit für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes zwei Jahre.

§ 52 Aufstieg in den höheren Dienst

Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. zu Beginn der Einführungszeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  2. eine Dienstzeit ( § 11 Abs. 4) von mindestens acht Jahren zurückgelegt

haben. § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass bei Beginn der Einführungszeit das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit wird die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt. Mit der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, bei denen der erfolgreiche Abschluss der Einführung endgültig nicht festgestellt werden kann, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 53 Beförderung

Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die einen Vorbereitungsdienst von weniger als zwei Jahren abgeleistet haben, darf ein Amt in der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung a oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt erst verliehen werden, wenn sie erfolgreich an einem Oberbrandmeisterlehrgang teilgenommen haben.

4. Titel
Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes

§ 54 Entsprechend anzuwendende Bestimmungen

Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes gelten die §§ 49 bis 53 und 55 Abs. 1 entsprechend. Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen in einzelnen Fällen oder für Gruppen von Fällen zulassen.

5. Titel
Zuständigkeiten, Ausnahmen für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände

§ 55 Zulassung weiterer Ausnahmen, Zuständigkeiten

(1) Zusätzlich zu den in § 41 zugelassenen Ausnahmen können für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden:

  1. durch die oberste Dienstbehörde
    1. vom Höchstalter für die Einstellung: § 44 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1 Nr. 2; § 41 Nr. 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
    2. von der Vorbildung für den mittleren Dienst: § 50 Satz 1 Nr. 3;
    3. vom Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg: § 52 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2;
  2. durch die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde von der Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 52 Satz 1 Nr. 2.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände ist zuständig

  1. das Innenministerium in den Fällen des
    1. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 Satz 2 anstelle der obersten Dienstbehörde;
    2. § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Mitwirkung bei der Feststellung, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, sofern es nicht im Einzelfall auf seine Mitwirkung verzichtet;
    3. § 36 Abs. 2 Satz 1 für die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern;
  2. die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ausnahmen nach § 41 Nr. 8 und 11;
  3. die oberste Dienstbehörde für Ausnahmen nach § 41 Nr. 1 bis 6, 9 und 10.

6. Titel
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 56 Entsprechend geltende Vorschriften

Soweit die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte nicht besonders geregelt sind, gelten die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der entsprechenden Laufbahnen erlassenen Bestimmungen.

Abschnitt VIII
Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 57 Zuständigkeiten

Bei Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist zuständig:

  1. die oberste Dienstbehörde in den Fällen des § 41 Nr. 3 und 5;
  2. die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums für die Entscheidung über die übrigen in § 41 zugelassenen Ausnahmen;
  3. die oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen des
    1. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz sowie Satz 2 und 3, § 16 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 Satz 2 anstelle der obersten Dienstbehörde;
    2. § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Mitwirkung bei der Feststellung, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, § 36 Abs. 2 Satz 1 für die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern anstelle des Finanzministeriums.

Abschnitt IX
Übertritt in das Beamtenverhältnis

§ 58 Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren sowie von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung unter den nach dieser Verordnung geltenden Voraussetzungen in der entsprechenden Laufbahn bewährt hat. Die Zeit einer solchen Bewährung in einer der neuen Laufbahn nicht entsprechenden Laufbahn derselben Laufbahngruppe kann auf die Probezeit angerechnet werden, sofern nicht das Eingangsamt der neuen Laufbahn einer höheren Besoldungsgruppe als das der bisherigen Laufbahn zugewiesen ist.

(3) War der Beamtin oder dem Beamten bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung schon ein Amt verliehen, gilt diese Verleihung des Amtes auch dann als Anstellung, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung für die Anstellung nicht erfüllt waren.

(4) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a erfüllt waren.

(5) Die Absätze 1 und 4 sind in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen der Dienstherrnwechsel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn durchgeführt wird.

(6) Tritt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt in der Besoldungsgruppe 1 der Bundesbesoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihr oder ihm ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung a frühestens ein Jahr, ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter in der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A, unter Beachtung des § 11 Abs. 3 ein Amt in der Besoldungsgruppe a 16 übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

§ 58a, 59 und 60 (gestrichen)

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61 und § 62 (gestrichen)

§ 63 (Inkrafttreten)

1) Bis zum 31. Dezember 2005 gilt § 39a in folgender Fassung:

§ 39a Orientierungsrahmen für die Leistungsbewertung

Bei der Leistungsbewertung kann ein Orientierungsrahmen für die prozentuale Verteilung der einzelnen Bewertungsstufen festgelegt werden. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen einer Besoldungsgruppe, die beurteilt werden, in den beiden höchsten Bewertungsstufen insgesamt 10 % und in den beiden nachfolgenden Bewertungsstufen insgesamt 35 % nicht überschreiten. Ist die Bildung eines Orientierungsrahmens wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion