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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung *

Vom 26. April 2012
(GVOBl. Schl.-.H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 516, ber. S. 614)



Aufgrund

1. des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 4 und 5,

2. des § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG verordnet das Finanzministerium den Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 sowie das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2:

Artikel 1

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift bei § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10 Voraussetzungen für die Übertragung von Beförderungsämtern § 10 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe a 7"

b) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt: " § 10 a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe a 14"

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
   § 10 Voraussetzungen für die Übertragung von Beförderungsämtern § 10 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe a 7"

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 setzt voraus, dass sie
  1. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen, die erforderliche Führungskräftefortbildung nach § 9 Abs. 3 absolviert haben und eine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben nachweisen oder
  2. eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde vorgeschriebene Qualifizierung nach Satz 2 durchlaufen haben; der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist von dieser Behörde zu bestätigen.

Zur Durchführung von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Regelungen insbesondere über

  1. das Verfahren,
  2. die zu absolvierenden Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, insbesondere zur Führungskräftequalifizierung und
  3. die nachzuweisenden beruflichen Erfahrungen

zu treffen. Der Nachweis der beruflichen Erfahrungen nach Satz 2 Nr. 3 wird durch eine zweijährige Wahrnehmung von Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn erbracht (Bewährungszeit). Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 3 übertragen worden sind.

(3) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann für die Beamtinnen und Beamten des Landes bestimmen, dass Höchstquoten für das Verhältnis zwischen der Anzahl derjenigen Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und denjenigen, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 LBG erfüllen, festzulegen sind. Bei der Festlegung der Quoten sind die Anforderungen, die in fachlicher Hinsicht regelmäßig an die erfolgreiche Wahrnehmung der in einem Verwaltungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu stellen sind, zu berücksichtigen.

werden gestrichen.

3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:

" § 10a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe a 14

(1) Für die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 ist erforderlich, dass sie durch ihre Leistungen im beruflichen Werdegang ihre Eignung für Ämter ab der Besoldungsgruppe a 14 gezeigt haben. Die Beförderung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten

  1. ein Amt der Besoldungsgruppe a 13 innehaben,
  2. den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht haben,
  3. auf der Grundlage einer Führungspotenzialanalyse eine positive Prognose für die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben oberhalb eines Amtes der Besoldungsgruppe a 13 erhalten haben (Absätze 2 bis 5),
  4. geeignete Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben (Absatz 6) und
  5. sich in Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn bewährt haben (Absatz 7).

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