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Regelwerk
Änderungstext

BVAnpG 2013 - 2014 - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 bis 2014
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein sowie Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Juni 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 11.07.2013 S. 275)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2013
Anpassung der Besoldung für das Jahr 2013 1)

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach den Worten " § 17 Anpassung der Besoldung" die Worte " § 17a Einmalzahlung 2013", die Worte " § 17b Anpassung der Besoldung 2013" und die Worte " § 17c Zulagenerhöhung " eingefügt.

2. Es wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Einmalzahlung 2013

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen a 2 bis a 11, die am 1. Mai 2013 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für das Jahr 2013 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezügen nach den Einstiegsämtern a 2 bis a 11 beträgt die Einmalzahlung 120 Euro. Die Einmalzahlung wird um jeweils 20 % gekürzt, sofern im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 für einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.

(2) § 7 Abs. 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Mai 2013 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Mai geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt."

3. Es wird folgender § 17b eingefügt:

" § 17b Anpassung der Besoldung 2013

Ab 1. Juli 2013 erhöhen sich um 2,45 %

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine SteIlenzulage nach Nummer 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.- H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), sowie
  12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich nach Nummer 11 und 12 ergebenden Beträge bekannt zu machen."

4. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

" § 17c Zulagenerhöhung

Folgende Zulagen nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein werden zum 1. Juli 2013 erhöht:

  1. Zulage für Polizei und Steuerfahndung ( § 49),
  2. Feuerwehrzulage ( § 50),
  3. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten ( § 51),
  4. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung ( § 53) und
  5. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ( § 54).

Die Höhe der Zulagen bestimmt sich nach Anlage 8."

5. Die Anlagen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

"

.

  Anlage 5

1. Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(Monatsbeträge in Euro)

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