Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 309)


Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Absatz 7 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %."

2. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

"(2) Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende weitere Regelungen:

  1. Abweichend von § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 195 Euro. Die oberste Dienstbehörde kann den Höchstbetrag auf 225 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
  2. Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung 40 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden."

3. In § 112 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "1,4 %" durch die Angabe "1 %" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe "65 %" durch die Angabe "60 %" und die Angabe "a 4" durch die Angabe "a 6" ersetzt.

2. § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
    1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin fremder Obhut anvertraut wird oder
    2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt, oder
  2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a fremder Obhut anzuvertrauen

."

3. In § 40 Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe "71,75 %" durch die Angabe "66,11 %" und die Angabe "a 4" durch die Angabe "a 6" ersetzt.

4. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "a 4" durch die Angabe "a 6" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 LBG in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht wird, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 66,11 % des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie 450 Euro."

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