Regelwerk

Änderungstext

Anerkennungsgesetz Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Juni 2014
(GVOBl. Nr. 6 vom 26.06.2014 S. 92)



Artikel 1
BQFG-SH - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu § 16 folgende Fassung:

" § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen"

2. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung.

 " § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nummer L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nummer L 180 S. 9), erworben werden,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamt StG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit und die Inhalte des Anerkennungsverfahrens sowie die Ausgleichsmaßnahmen, kann die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Absatz 2 Nummer 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung regeln.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung."


Artikel 3
Änderung des Ingenieurgesetzes 2

Das Ingenieurgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4.. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 14-3), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird Satz 2

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

gestrichen.

2. In § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 3

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Gesetz vom 12. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 108)" durch die Angabe , Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

2. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe "durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168)" durch die Angabe "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)" ersetzt.

3. Der § 39 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 39 - gestrichen -07 " § 39 Anwendung von anderen Rechtsvorschriften

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