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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Juni 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 24.06.2010 S. 452)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort "für" die Worte "ihre oder" eingefügt.

2. § 30 Abs. 1 Satz 2

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde, soweit Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes betroffen sind.

wird gestrichen.

3. In § 41 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "genehmigungspflichtigen" durch das Wort "anzeigepflichtigen" ersetzt.

4. In § 91 Abs. 4 werden nach dem Wort "Landesarchiv" die Worte "oder einem anderen zuständigen öffentlichen Archiv" eingefügt.

5. § 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Innenministeriums, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Abteilung des Finanzministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. "Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Finanzministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Innenministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes."

b) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort "Innenministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.

6. In § 100 wird das Wort "Innenministerium" durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

7. In § 132 wird die Zahl "2010" durch die Zahl "2012" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein 2

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314) - (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) -, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,"

2. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie
  1. verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), leben,
  2. verwitwet sind oder ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
  3. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind oder

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