Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 4. Februar 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 34, Ber.)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes 1

Das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ( Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

alt neu
 Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Abs. 2 Satz 5). "Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualität von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Abs. 2 Satz 5) und betreibt ein systematisches Qualitätsmanagement für die gesamte Hochschule."

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Es sichert die Qualität der Studienangebote durch Akkreditierung und Studierendenfeedback und gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation. "Die Qualität der Studienangebote sichert das Präsidium durch Akkreditierung und Studierendenfeedback; es gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation."

c) Satz 4

Das Präsidium schafft die Voraussetzungen dafür, dass für die gesamte Hochschule ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt werden kann.

wird gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Nummer 4

4. die Ausstattung mit beweglichem Gerät,

gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Der Haushaltsplan der Hochschulen wird als Anlage zum Haushaltsplan des Landes veröffentlicht. "Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen sind dem Haushaltsplan des Landes Übersichten gemäß § 26. Abs. 3 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung beizufügen."

bb) Satz 4

Für die Haushaltsführung und die Bewirtschaftung der Finanzmittel gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landeshaushaltsrecht.

wird gestrichen.

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung insbesondere Einzelheiten der Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, der Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und der Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel zu regeln. "Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Abs. 1 der, Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Verzögen rechtlich unselbstständiger Stiftungen außerhalb des Haushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Präsidium verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden "Die Hochschulen sind berechtigt, außerhalb des Haushaltplans der Hochschule nach § 8 Abs. 2 HSG Körperschaftsvermögen zu haben."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

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