Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 27.03.2014 S. 52)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

wird gestrichen.

2. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge zulässig.  "(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "bruchteilmäßigen" durch das Wort "prozentualen" und die Worte "ein Fuenftel" durch die Angabe "20 %" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Zeitraum kann verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.  "Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist und dieser Umstand nicht bereits bei der Bemessung der Maßnahme berücksichtigt worden ist."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.  "Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wobei eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn nur zulässig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn eingestellt worden ist."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Zeitraum kann verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.  "Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist."

5. In § 11 Satz 1 werden das Wort "bruchteilmäßigen" durch das Wort "prozentualen" und die Worte "ein Fuenftel" durch die Angabe "20 %" ersetzt.

6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme" werden durch die Worte "eine Strafe oder Geldbuße" ersetzt.

bb) Die Worte "ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts" werden durch die Worte "ein Verweis oder eine Geldbuße" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Zurückstufung" durch die Worte "Kürzung des Ruhegehalts" ersetzt.

7. Nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

"Solange das Beförderungsverbot gemäß § 9 Absatz 3 andauert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Eintrag über diese Tatsache bis zum Fristende in der Personalakte verbleibt."

8. § 17 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. "Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn wegen § 5 Absatz 2, § 14 oder wegen § 15 eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausgesprochen werden darf."

9. § 18 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion