Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung Öffentlich Privater Partnerschaften

Vom 19. Juni 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 12.07.2007 S. 328)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung und Privaten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung1

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S, 15), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit wahrgenommene Aufgaben verzichtbar sind oder in anderer Weise erfüllt werden können."

b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"In geeigneten Fällen ist Privaten die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie die vom Land wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser wahrnehmen können. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Feststellung, ob die wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können, haben sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Projekts zu beziehen und sämtliche Kosten und Lasten sowie die Risikoverteilung in den Projektphasen der Planung, Realisierung und Abwicklung nach Vertragsbeendigung einzustellen."

2. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
  "(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung2

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), wird wie folgt geändert:

§ 90 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können."

2. In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 630-1

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