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Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung und Privaten
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Juni 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 12.07.2007 S. 328)
Gl.-Nr.: 20-12
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist,
(2) Vertragliche Zusammenarbeit im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die auf mehrere Jahre vereinbarte Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes mit Privaten bei der Erledigung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Land Schleswig-Holstein.
§ 2 Zulässigkeit der Zusammenarbeit mit Privaten
(1) Soweit überwiegende öffentliche Interessen oder gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Erledigung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben mit Privaten auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann sich auf unterstützende Tätigkeiten der Privaten ohne Außenwirkung, ihre unmittelbare Einbeziehung in die Erledigung der von den Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben oder eine Aufgabenübertragung auf die Privaten beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit mit Privaten nach Absatz 1 lässt die Verpflichtungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung gegenüber Dritten bei der Erledigung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben unberührt.
§ 3 Gegenstände vertraglicher Zusammenarbeit
Gegenstände der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der öffentlichen Verwaltung und Privaten können insbesondere sein:
§ 4 Aufgabenkritik
Die Träger der öffentlichen Verwaltung sollen die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben daraufhin überprüfen, ob sie verzichtbar sind oder in anderer Weise erfüllt werden können. In geeigneten Fällen kann. Privaten die Möglichkeit gegeben werden, darzulegen, ob und inwieweit sie die von den Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser wahrnehmen können. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
§ 5 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Die Träger der öffentlichen Verwaltung können Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser von Privaten oder in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Feststellung, ob die wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können, haben sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Projekts zu beziehen und sämtliche Kosten und Lasten sowie die Risikoverteilung in den Projektphasen der Planung, Realisierung und Abwicklung nach Vertragsbeendigung einzustellen. § 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 6 Auswahl des Vertragspartners
(1) Verträge nach § 2 Abs. 1 dürfen nur mit Privaten geschlossen werden, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Unbeschadet der Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen Verträge nur unter Beachtung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz staatlichen Handelns geschlossen werden.
§ 7 Einflusssicherung und Aufsicht
(1) In den mit den Privaten zu schließenden Verträgen über die Zusammenarbeit nach § 2
(Stand: 16.06.2018)
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