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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 957)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vorn 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 16 Konsolidierungshilfen" wird gestrichen.
b) Nach der Angabe " § 26b - Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26c - Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe j wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe k wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es werden folgende Buchstaben l und m angefügt:
"l) der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für die Umsetzung des Startchancen-Programms sowie
m) der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für die kommunale Wärmeplanung;".
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner wird die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2025 für die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht."
c) in Absatz 9 wird die Angabe "8,8 Millionen Euro" durch die Angabe "der erforderliche Betrag" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
|
"(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe "11,0 Millionen Euro" durch die Angabe "13,0 Millionen Euro" ersetzt.
bb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. die Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme nach § 26c 20,3 Millionen Euro,".
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Veranschlagung und Gewährung von Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 sowie von Vorwegabzügen nach Absatz 2 finden die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. S. 381, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. S. 178), keine Anwendung. Über die Art und Weise der Zuweisung der Vorwegabzüge und die Nachweisführung schließen die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise jeweils Vereinbarungen."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die erste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung erfolgt im Jahr 2024. Die weiteren Regelüberprüfungen sollen alle fünf Jahre stattfinden. | "Die nächste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung wird im Jahr 2028 abgeschlossen, so dass die Ergebnisse zum Finanzausgleichsjahr 2030 umgesetzt werden können." |
5. § 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 4,5 Millionen Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nichtzentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 1,25 Millionen Euro. |
(Stand: 19.03.2025)
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