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FAG - Finanzausgleichsgesetz - Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. November 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 26.11.2020 S. 808, ber. S. 996; 15.12.2021 S. 1498 21, 21a; 14.12.2022 S. 1004 22; 21.03.2024 S. 178 24)
Gl.-Nr.: 6030-4
Archiv: 2014
Erster Teil
Grundsätze
§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben
(1) Dieses Gesetz regelt den kommunalen Finanzausgleich gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre Aufgaben, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern stehen die Erträge und Einzahlungen für ihre Aufgaben zu, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Kreise entsprechend, soweit die Landrätinnen und Landräte Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehmen.
§ 2 Finanzausgleichsleistungen 24
(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen allgemeine Finanzzuweisungen nach den §§ 6 bis 17.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zweckzuweisungen nach den §§ 18 bis 26b.
(3) Die Kreise und Ämter erheben Umlagen nach den §§ 27 und 28. Darüber hinaus tragen Gemeinden mit hoher Steuerkraft durch die Finanzausgleichsumlage nach § 29 zum interkommunalen Finanzausgleich bei. Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zuweisungen aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(4) Das Land leitet Zuweisungen Dritter in dem Umfang an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.
Zweiter Teil
Verbundwirtschaft
§ 3 Finanzausgleichsmasse 21 21a 22 24
(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,33 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung.
(2) Die Verbundgrundlagen umfassen
(Stand: 09.04.2024)
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