Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. März 2024
(GVOBl. Nr. 4 vom 04.04.2024 S. 178)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:

§ 65 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausüburig der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten."

2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den neuen Absätzen 5 bis 8.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 26a - Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets

§ 26b - Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V."

1.2 Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 33a - Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr"

2. In § 2 Absatz 2 werden die Angaben " §§ 18 bis 26" durch die Angaben " §§ 18 bis 26b" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,18 % im Jahr 2021, in Höhe von 18,23 % im Jahr 2022, in Höhe von 18,28 % im Jahr 2023 und in Höhe von 18,33 % ab dem Jahr 2024 (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung. "(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,33 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Im Jahr 2022 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 um 0,54 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2023 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Bis zum Jahr 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 16 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht. "(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Ab dem Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a um 5,0 Millionen Euro jährlich durch gesonderte Zuführung von durch das Land zur Verfügung gestellten Mitteln erhöht. Ab dem Jahr 2025 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um weitere 5,0 Millionen Euro erhöht."

c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 1,3173 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

e) Im neuen Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit die im Landeshaushaltsplan veranschlagten globalen Mehreinnahmen für Steuerrechtsänderungen und globalen Mindereinnahmen für Steuerrechtsänderungen die Verbundgrundlage nach Absatz 1 dem Grunde nach betreffen, sind diese globalen Mehreinnahmen und globalen Mindereinnahmen bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse zu berücksichtigen."

f) Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion