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Regelwerk

Änderungstext

Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz - Gesetz zur Konsolidierung kommunaler Haushalte

Vom 30. Dezember 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 26.01.2012 S. 74)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes *

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "von jährlich 44,804 Millionen Euro im Jahr 2011 und von 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2012" durch die Worte "von jährlich 29,154 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 und von jährlich 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2022" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aal Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 die Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen nach den §§ 16 und 17
50,0 Millionen Euro,
"1. die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise nach § 16 90,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 sowie 45,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2022,"

bb) Folgende Nummer 2 wird neu eingefügt:

"2. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 5,0 Millionen Euro,"

cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9.

dd) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nummer 9

9.Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen
15,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2012.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Von den Schlüsselzuweisungen sind 8,5 % für Investitionen zu verwenden. "Von den Schlüsselzuweisungen sind bis einschließlich 2012 8,5 % für Investitionen zu verwenden."

3. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Gemeinde,

  1. in die eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingliederung), oder
  2. die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung), erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach dem Zusammenschluss eine Zuweisung in Höhe des Betrages, um den die Schlüsselzuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 hinter der Summe der Schlüsselzuweisungen zurückbleiben, die den beteiligten Gemeinden im Durchschnitt der letzten drei Finanzausgleichsjahre vor der Gebietsänderung zugeflossen sind. Erfolgt die Eingliederung oder die Vereinigung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Eingliederung oder Vereinigung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre."

4. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 16 Fehlbetragszuweisungen

(1) Soweit eigene Mittel und die in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen zum Haushaltsausgleich der Kreise und Gemeinden nicht ausreichen, können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt werden; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.

(2) Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2009 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2008 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2009 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.

(3) Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.

" § 16 Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

Zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise stehen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln jährlich

  1. für Konsolidierungshilfen nach § 16a 75,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 sowie
  2. für Fehlbetragszuweisungen nach § 16b 1 5,0 Millionen Euro in den Jahren 201 2 bis 2021 und 45,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2022

zur Verfügung."

5. Folgender § 16a wird neu eingefügt:

" § 16a Konsolidierungshilfen

(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können in den Jahren 2012 bis 2021 aus den nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten, wenn

  1. ein bis zum 31. Dezember 2009 aufgelaufener Fehlbetrag im Einzelfall mindestens 5,0 Millionen Euro beträgt und
  2. die Gemeinde oder der Kreis im Zeitraum von 2002 bis 2009 mindestens fünf Jahre mit einem Fehlbetrag abgeschlossen hat.

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