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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 25.10.2007 S. 452)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), wird wie folgt geändert:
In § 57a Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Wird eine Gemeinde neu gebildet, hat die Kommunalaufsichtsbehörde für die neu zu bildende Gemeinde die Stellenausschreibung nach Satz 1 vor dem Wirksamwerden der Neubildung auf Kosten der neu zu bildenden Gemeinde vorzunehmen, sofern die von der Neubildung betroffenen Gemeinden dies bei der Kommunalaufsichtsbehörde beantragen. Dabei hat die Kommunalaufsichtsbehörde die näheren Festlegungen über den Inhalt und die Art der Stellenausschreibung in den entsprechenden Anträgen der Gemeinden zu berücksichtigen."
Artikel 2
Änderung der Amtsordnung 2
Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), wird wie folgt geändert:
In § 15b Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Wird ein Amt neu gebildet, hat die Kommunalaufsichtsbehörde für das neu zu errichtende Amt die Stellenausschreibung nach Satz 1 vor dem Wirksamwerden der Neubildung des Amtes auf Kosten des neu zu bildenden Amtes vorzunehmen, sofern die von der Neubildung des Amtes betroffenen Gemeinden dies bei der Kommunalaufsichtsbehörde beantragen. Dabei hat die Kommunalaufsichtsbehörde die näheren Festlegungen über den Inhalt und die Art der Stellenausschreibung in den entsprechenden Anträgen der Gemeinden zu berücksichtigen."
Artikel 3
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes 3
Das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Im Falle der Neubildung einer Gemeinde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung einer Gemeinde bestimmen."
2. Es wird folgender neuer § 48a eingefügt:
" § 48a Wahlleiterin, Wahlleiter
Im Falle des § 48 Abs. 2 bestimmen abweichend von § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden, welche Person die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrnimmt. Erfolgt keine Einigung, bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrnimmt. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Zweiten Verwaltungsstrukturreformgesetzes 4
Das Zweite Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278, ber. 2007 S. 15) wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 Nr. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungsbeamte" die Worte "und in Fällen der Neubildung von Gemeinden" eingefügt.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 12. Oktober 2007
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-5
3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2021-1
4) Ändert Ges. vom 14. Dezember 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-26
(Stand: 26.04.2021)
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