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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung

Vom 15. Juli 2014
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.07.2014 S. 129)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 bis 4" durch die Angabe "Absätze 2 bis 5" ersetzt.

b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn eine Gemeinde eine Kurabgabe oder eine Tourismusabgabe nach § 10 erhebt."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fremdenverkehrsabgaben" durch das Wort "Tourismusabgaben" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Im Bereich der Anerkennung kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.

(2) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümerin oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit sie oder er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.

"(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden.

(2) Im Bereich der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 1 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt worden sind, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
  (5) Eine Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt ist, kann für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 laufende Fremdenverkehrsabgaben erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit eine Gemeinde teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt ist, bestimmt sie durch Satzung das Gebiet, in dem sie eine Fremdenverkehrsabgabe erhebt, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen durch den Fremdenverkehr für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Personenvereinigungen. Sie kann Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe der Fremdenverkehrsabgabe erheben. "(6) Gemeinden können laufende Tourismusabgaben für Zwecke der Tourismuswerbung und zur Deckung von Aufwendungen
  1. nach Absatz 2 Satz 1 erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind,
  2. für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu kulturellen und touristischen Zwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Tourismusort anerkannt sind.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit eine Gemeinde teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt ist, bestimmt sie durch Satzung das Gebiet, in dem sie eine Tourismusabgabe erhebt, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Personenvereinigungen. Sie kann Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe der Tourismusabgabe erheben."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
  (6) Die Fremdenverkehrsabgabe wird von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden. "(7) Die Tourismusabgabe wird von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile geboten werden."

f) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

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