umwelt-online: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

EStDV 2000 - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Fassung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I 2000 S. 717, S. 1433, S. 1790; 2001 S. 1046, S. 2785, S. 3794; 2002 S. 3651; 31.07.2003 S. 1550 03; 25.11.2003 S. 2304; 22.12.2003 S. 2840 03a; 27.12.2003 S. 3022 03b; 29.12.2003 S. 3076 03c; 12.03.2004 S. 390; 05.07.2004 S. 1427 04; 09.12.2004 S. 3310 04a; 29.12.2004 S. 3884 04b; 07.12.2006 S. 2782 06; 10.10.2007 S. 2332 07; 20.12.2007 S. 3150 07b; 19.12.2008 S. 2794 08; 20.12.2008 S. 2850 08a; 02.03.2009 S. 416 09;10.08.2009 S. 2702 09a;22.11.2010 S. 1544 10; 08.12.2010 S. 1864 10; 01.11.2011 S. 2131 11; 11.12.2012 S. 2637 12; 21.03.2013 S.556 13; 24.06.2013 S. 1679 13a; 18.07.2014 S. 1042 14; 25.07.2014 S. 1266 14a; 22.12.2014 S. 2392 14b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1679 16; 18.07.2016 S. 1722 16a; 23.12.2016 S. 3234 16b; 12.07.2017 S. 2360 17; 18.07.2017 S. 2730 17a; 25.06.2020 S. 1495 20; 09.12.2020 S. 2770 20a; 21.12.2020 S. 3096 20b, 20c; 08.06.2021 S. 1259 21d; 27.03.2024 Nr. 108 24a1, 24a2, 24a3; 02.12.2024 Nr. 387 24b)
Gl.-Nr.: 611-1-1



§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner 14

Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 2 (weggefallen)

§ 3 (weggefallen)

Zu § 3 des Gesetzes

§ 4 Steuerfreie Einnahmen

Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.

§ 5 (weggefallen)

Zu den § § 4 bis 7 des Gesetzes

§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs

(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.

(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fuenftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

§ 8a (weggefallen)

§ 8b Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn

  1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

§ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten 10 10 20

(1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit

  1. einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
  2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September,
  3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis 31. August

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