Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 12. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 47 vom 19.07.2017 S. 2360)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen."

2. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Bonn" durch das Wort "Trier" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 werden nach dem Wort "Republik" die Wörter "und im Fürstentum Monaco" eingefügt.

2. In Nummer 7 wird das Wort "Nordirland" durch die Wörter "Nordirland sowie auf der Insel Man" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung

(gültig ab 25.05.2018 siehe =>)

Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von Daten (Abrufverfahren), die dem Steuergeheimnis unterliegen und für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren gespeichert sind. Sie regelt nicht Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes * betreffen.

*) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union betreffenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden Fassung.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion