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Änderungstext
Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2770)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | " § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Satz 1 wird das Wort "behinderten" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
b) In Nummer 26 Satz 1 wird nach dem Wort "kranker" das Wort "Menschen" eingefügt und werden die Wörter "behinderter Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die Pauschale erhalten:
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4.500 Euro. In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 4 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a" eingefügt.
5. § 33b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | " § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Pauschbeträge erhalten
|
"(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Pauschbetrags" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30.310 Euro, |
"Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
|
(Stand: 26.04.2021)
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