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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2770)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33b wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen " § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 Satz 1 wird das Wort "behinderten" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b) In Nummer 26 Satz 1 wird nach dem Wort "kranker" das Wort "Menschen" eingefügt und werden die Wörter "behinderter Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). Die Pauschale erhalten:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
  2. Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl", mit dem Merkzeichen "TBl" oder mit dem Merkzeichen "H".

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4.500 Euro. In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde. § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 4 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a" eingefügt.

5. § 33b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen " § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Pauschbeträge erhalten
  1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
  2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
    1. dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
    2. die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
"(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Pauschbetrags" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30.310 Euro,
von 35 und 40.430 Euro,
von 45 und 50.570 Euro,
von 55 und 60.720 Euro,
von 65 und 70.890 Euro,
von 75 und 80 1.060 Euro,
von 85 und 90 1.230 Euro,
von 95 und 100 1.420 Euro.
"Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 384 Euro,
30 620 Euro,
40 860 Euro,
50 1.140 Euro,
60 1.440 Euro,
70 1.780 Euro,
80 2.120 Euro,
90 2.460 Euro,
100 2.840 Euro."

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