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Regelwerk

Änderungstext

JStG 2008 - Jahressteuergesetz 2008 *

Vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 69 vom 28.12.2007 S. 3150)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 34b Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft " § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft".

b) Nach der Angabe zu § 39d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale".

c) (weggefallen)

d) Die Angabe zu § 50g wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Richtlinie 2003/49/EG " § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. "Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe "nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr betragen" durch die Angabe "den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht übersteigen" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind."

3. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe "und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen" und das nachfolgende Komma gestrichen, die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a" ersetzt sowie die Wörter "hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder" gestrichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

cc) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln. "Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln."

b) In Absatz 2 werden die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5" und die Wörter "Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt" durch die Wörter "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.

3a. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. "Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen."

3b. § 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist. "Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

4. In § 6

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