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Änderungstext
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Vom 2. März 2009
(BGBl. Nr. 11 vom 05.03.2009 S. 416)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. |
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7.834 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 7.835 Euro bis 13.139 Euro: (939,68 y + 1.400) y; 3. von 13.140 Euro bis 52.551 Euro: (228,74 z + 2.397) z + 1.007; 4. von 52.552 Euro bis 250.400 Euro: 0,42 x - 8.064; 5. von 250.401 Euro an: 0,45 x - 15.576. "y" ist ein Zehntausendstel des 7.834 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.139 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." |
2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "14 Prozent", die Angabe "9 144" durch die Angabe "9 225", die Angabe "25 812" durch die Angabe "26 276" und die Angabe "200 000" durch die Angabe "200 320" ersetzt.
3. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, weil | "Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil". |
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 eingefügt:
"(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 8.004 Euro (Grundfreibetrag): 0;
2. von 8.005 Euro bis 13.469 Euro: (912,17 y + 1.400) y;
3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro: (228,74 z + 2.397) z + 1.038;
4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro: 0,42 x - 8.172;
5. von 250.731 Euro an: 0,45 x - 15.694.
"y" ist ein Zehntausendstel des 8.004 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.""
b) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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