Regelwerk

Änderungstext

Ehrenamtsstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Vom 21. März 2013
(BGBl. I Nr. 15 vom 28.03.2013 S. 556)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen".

b)gültig ab 01.04.2014 Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (weggefallen) " § 62 Rücklagen und Vermögensbildung".

2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Anmerkung der Redaktion: der Satz 6 ist im Text nicht vorhanden.

alt neu
 Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. "Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend."

3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)gültig ab 01.04.2014 In Satz 1 werden nach dem Wort "Mittel" die Wörter "vorbehaltlich des § 62" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr" durch die Wörter "den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren" ersetzt.

gültig ab 01.04.2014
4.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

e) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:

alt neu
  "10. eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3."

5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

  1. auf Antrag der Körperschaft oder
  2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

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