Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 11. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012)


Es verordnen

Artikel 1
Rennw LottGZuStV - Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

(1) Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

(2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

§ 3
Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes."

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. In den Fällen der des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen. "Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein."

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

(gültig ab 01.01.2014)

In § 2 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 3) werden die Wörter "und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter "Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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