umwelt-online: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

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UStDV - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Vom 21. Februar 2005
(BGBl. Nr. 13 vom 02.03.2005 S. 434; 22.09.2005 S. 2809 05; 22.08.2006 S. 1970 06; 13.12.2006 S. 2878 06a; 20.12.2007 S. 3150 07b; 19.12.2008 S.2794 08; 20.12.2008 S. 2850 08a; 17.03.2009 S. 550 09; 08.04.2010 10; 17.11.2010 S. 1544 10a; 02.12.2011 S. 2416 11; 11.12.2012 S. 2637 12; 25.03.2013 S.602 13; 25.07.2014 S. 1266 14 / 14a; 22.12.2014 S. 2392 14b; 18.07.2016 S. 1679 16; 18.07.2016 S. 1722 16a; 30.06.2017 S. 2143 17; 12.07.2017 S. 2360 17a; 12.12.2019 S. 2451 19; 19a; 21.12.2019 S. 2886 19b; 25.06.2020 S. 1495 20; 21.12.2020 S. 3096 20a; 06.12.2022 S. 2294 22; 19.12.2022 S. 2432 22a; 20.07.2023 Nr. 199 23; 27.03.2024 Nr. 108 24 i.K.; 02.12.2024 Nr. 387 24a1; 24a2; 24a3 i.K.)
Gl.-Nr.: 611-10-14-1




Zu § 3a des Gesetzes

§ 1 (aufgehoben) 08

Zu § 3b des Gesetzes

§ 2 Verbindungsstrecken im Inland

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.

§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als zehn Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.

§ 4 Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:

  1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
  2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

§ 5 (aufgehoben) 20a

§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen

(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind

  1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als zehn Kilometer sind, und
  2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn
    1. die ausländischen Streckenanteile länger als zehn Kilometer und
    2. die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.

Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

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