Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2143)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

Nach § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 beschriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen. In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereitstellung von Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes aufzunehmen."

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

Nach § 147 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung."

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Dem § 19a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist."

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

2. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "68 Euro" durch die Angabe "72 Euro" ersetzt.

3. § 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat; "Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat;"

4. Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."

Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Dem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

"Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat."

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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