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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 53 vom 22.12.2022 S. 2432)



Es verordnen:

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5)" sowie der Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch den Klammerzusatz " (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2)" ersetzt.

2. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "als eingescannte Originale" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "als eingescannte Originale" gestrichen und werden die Wörter "dieser eingescannten Originale" durch die Wörter "der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die Wörter "Finanzamt Kassel-Hofgeismar" durch die Wörter "Finanzamt Kassel" ersetzt.

b) In Nummer 16 wird das Wort "Mazedonien" durch das Wort "Nordmazedonien" ersetzt.

2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde."

Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung

§ 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 29.12.2022)

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