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Regelwerk

Änderungstext

JStG 2024 - Jahressteuergesetz 2024

Vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387 vom 05.12.2024 EU)


In Bearbeitung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Absatz 5a" durch die Angabe " § 7 Absatz 5b" ersetzt und werden nach den Wörtern "maßgebenden Prozentsatz" die Wörter "oder dem nach § 7 Absatz 5a maßgebenden Prozentsatz" eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt" durch die Wörter "den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" ersetzt.

2. Nach § 19a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt."

3. § 42b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c) berücksichtigt wurden oder".

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren" durch die Wörter "von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unberücksichtigt."

4. § 52 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) (aufgehoben) "(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember 2023 zuzurechnen ist. Vor dem 1. Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr maßgebend war. Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen."

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 72 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
  1. von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  2. von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden
"die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt."

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 5" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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