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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 17. November 2010
(BGBl. I. vom 22.11.2010 S. 1544)



Es verordnen

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8c Absatz 3 wird die Angabe " § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2" ersetzt.

2. In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.

3. In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

4. In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem Text über der Spalte 2 die Angabe "v. H." durch die Angabe "Prozent" ersetzt.

5. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und wird Buchstabe c

c. wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;

aufgehoben.

b) Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c

c.wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.

aufgehoben.

6. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, "1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,"

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